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Gliederung der
Berufsvertretung
der Ärzte
Bayerns
Bayerische
Landesärztekammer: Körperschaft
des Öffentlichen
Rechts
untersteht der
Aufsicht des
Staatsministeriums
für Umwelt,
Gesundheit und
Verbraucherschutz
[Satzung]
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Rechtsgrundlage
für die
ärztliche
Berufsvertretung
ist das
Heilberufe Kammergesetz.
Danach
sind
Aufgaben
der
ärztlichen
Berufsvertretung:
-
Wahrnehmung
der
beruflichen
Belange
der
Ärzte
im
Rahmen
der
Gesetze
-
Überwachung
der
Erfüllung
der
ärztlichen
Berufspflichten
-
Förderung
der
ärztlichen
Fortbildung
-
Schaffung
sozialer
Einrichtungen
für
Ärzte
und
deren
Angehörige
-
Mitwirkung
in
der
öffentlichen
Gesundheitspflege
Die
Berufsvertretung
ist
berechtigt
innerhalb
ihres
Aufgabenbereiches
Anfragen,
Vorstellungen
und
Anträge
an die
zuständigen
Behörden
zu
richten;
sie ist
verpflichtet
diesen
Behörden
auf
Verlangen
Gutachten
zu
erstellen.
Die
Behörden
sollen
die
Berufsvertretung
vor der
Regelung
wichtiger
einschlägiger
Fragen
hören
und auf
Anfragen
der
Berufsvertretung
Auskunft
erteilen,
soweit
nicht
dienstliche
Gründe
entgegenstehen. |
Organe:
Vollversammlung
[Bayerischer
Ärztetag]
bestehend aus 180
Delegierten,
für jeweils 5
Jahre gewählt:
-
175
Delegierte,
gewählt aus
den 8
Bezirksverbänden, auf die 63
einzelnen
Kreisverbände
verteilt
-
5 Delegierte
gewählt
von
den 5
Medizinischen
Fakultäten
der
Landesuniversitäten
Bayerns als
deren
Vertreter
Vorstand:
Ärztliche
Bezirksverbände:
Körperschaften
des Öffentlichen
Rechts
[Satzung des ÄBV-Ufr.]
unterstehen
der Aufsicht der
Bayerischen
Landesärztekammer und
der Regierung
des jeweiligen
Bezirks
Organe:
-
Bezirksversammlung:
Mitglieder
sind der 1.
und 2.
Vorsitzende
der
einzelnen
Kreisverbände,
sowie die im
Bezirk
gewählten
Delegierten
zum
Bayerischen
Ärztetag
-
Vorstand:
1. und 2.
Vorsitzender
Ein Mitglied
aus den
jeweiligen
Kreisverbänden
nach deren
Satzung, im
Allgemeinen
dessen 1.
Vorsitzender
Aufgaben unter
anderem:
-
Mitgliederverwaltung
[Meldestelle]
-
reibungsloses
Zusammenwirken
der
einzelnen
Ebenen in
der
Berufsvertretung
und mit der
Regierung
des
jeweiligen
Bezirks
-
Belange
der
Ärzte
wahrnehmen
-
Förderung
der
Fortbildung
-
Überwachung
der
Berufspflichten
Der Vorstand
kann bei
Verletzungen
von
Berufspflichten
Rügen
aussprechen,
bzw. die
Einleitung
eines
berufsgerichtlichen
Verfahrens
beantragen.
Ärztliche
Kreisverbände
(siehe unter
Aufgaben)
Bundesärztekammer: Sie
ist
Arbeitsgemeinschaft
der
Landesärztekammern.
Kassenärztliche
Vereinigung: Sie
regelt die
Vertragsärztliche
Versorgung im
ambulanten
Bereich.
[KBV und
KVB]
Interessenvertretung
durch die
jeweiligen
medizinischen
Fachgesellschaften |